Seit Monaten rufen die Kommunen nach mehr Unterstützung bei der Aufnahme von Flüchtlingen. Jetzt legen die Landräte und Landrätinnen im Südwesten eine Resolution vor - und wollen die Schutzsuchenden selbst in die Pflicht nehmen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 12
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 12
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.