Die Begründung des Gerichts für das Urteil: Zum einen sei es den Autofahrern vorab möglich gewesen, auf den öffentlichen Personennahverkehr umzusteigen, da die “Letzte Generation” bekannt gemacht hatte, Straßen in der Hauptstadt blockieren zu wollen. Alternativ hätten die Autofahrer auch mehr Zeit einplanen können.

Zum anderen habe der Verkehr nur etwas länger als eine halbe Stunde gestanden. Dies sei “hinsichtlich der üblichen Stauzeiten” in Berlin noch “moderat”. Es habe sich zwar ein Rückstau an der Blockade gebildet. “Dessen Ausmaß sich anhand der Aktenlage nicht feststellen lässt, der Verkehr ist aber nur kurzzeitig zum absoluten Stillstand gekommen”, so die Urteilsbegründung. Eine Sprecherin der Berliner Gerichte betonte jedoch, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelte.

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    1 year ago

    Das kommt auf die Art der Straftat an. Antragsdelikte werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Körperverletzung zum Beispiel ist ein Delikt, das nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird, oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse in der Verfolgung sieht.

    Edit: Grammatik

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      1 year ago

      Stimmt und wichtig zu sagen. Aber Körperverletzung ist kein Antragsdelikt. Nötigung auch nicht. Insofern wäre das hier nur für die Beleidigungen relevant.

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        1 year ago

        § 230, Abs. 1, Satz 1 StGB:

        „Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“

        Edit: Aber richtig ist, dass Nötigung ein Offizialdelikt ist, das auch ohne Antrag verfolgt werden muss.

        • letmesleep@feddit.de
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          1 year ago

          Verdammt, du hast Recht. Danke für die Korrektur. Normalerweise steht das immer im selben Paragraphen…